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Fit für die Abgeltungsteuer

Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen möchten.

Gern beraten wir Sie ausführlich und individuell. Rufen Sie uns einfach an!

Quellen: Bundesministerium der Finanzen + BVI + Bankenverband



 
1. Warum wird die Abgeltungsteuer eingeführt?

Mit der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht werden. Bisher werden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer soll damit Schluss sein: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne werden ab 2009 steuerlich gleich behandelt.  
 
2. Wie hoch ist der neue Steuersatz?

Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann. 
 
3. Für wen gilt die Abgeltungsteuer?

Für alle Personen mit Privatvermögen mit Wohnsitz in Deutschland.  
 
4. Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer?

Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung, das heißt, der Anleger hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag von 30 %, nur eine Vorauszahlung. Denn der Anleger muss die Kapitalerträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung letztlich mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass diese - oberhalb des Sparer-Freibetrages - mit bis zu 45 % belastet werden.  
 
5. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus verzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch bei Immobilien.
 
6. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Kontoführungsgebühren, geltend machen?

Nein. Anleger können künftig nicht mehr die tatsächlich angefallenen Werbungskosten von ihren Kapitaleinkünften abziehen. Ab 2009 werden der bisherige Sparerfreibetrag - von derzeit 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete - und der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 51 Euro bzw. 102 Euro zusammengeführt zu einem so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Hiermit werden auch alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgegolten.
 
7. Wann werden die neuen Regeln erstmals angewendet?

Die neue Steuer wird am 1.1.2009 eingeführt und gilt dann erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdende Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Frage 5). Die neue, zeitlich unbegrenzte Kursgewinnbesteuerung erfasst alle Wertpapiere, die nach diesem Stichtag gekauft werden. Eine Ausnahme stellen die Kursgewinne von Zertifikaten dar.
 
8. Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?

Das jeweilige Kreditinstitut wird die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge abziehen. Das gilt dann auch für erzielte Kursgewinne: Das Institut wird bei einem Wertpapierverkauf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs automatisch ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Kursgewinne müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
 
9. Wie funktioniert der Kirchensteuerabzug?

Anleger können den Service der Banken nutzen und den Kirchensteuerabzug vereinfachen. Dazu müssen sie einen Antrag bei der Bank stellen und die Konfession angeben - die Bank führt dann neben der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer ab. Wer das nicht möchte und den Kirchensteuereinbehalt im Wege der Veranlagung bevorzugt, erhält von der Bank auf Wunsch eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer. Insofern stellt der Weg der Veranlagung eine Stundung der Kirchensteuer dar; der Anleger kann deren Zahlung damit hinauszögern. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Frage.


 
10. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?

Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Zuviel bezahlte Steuern werden ihnen dann erstattet. Stellt sich hingegen bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also in jedem Fall nicht mehr als 25 % zahlen.
 
11. Bringt die Abgeltungsteuer Privatanlegern auch Vorteile?

Die Abgeltungsteuer bringt vor allem zwei Vorteile. Der wichtigste: Alle Anlageklassen werden einheitlich besteuert. Anleger können ihre Strategie also unabhängig von steuerlichen Erwägungen und unabhängig von der Anlagedauer umsetzen. In der Vergangenheit war das nicht der Fall.

Der zweite Vorteil für Anleger liegt in der Vereinfachung der Besteuerung. Ab 2009 leiten die Banken die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt weiter; die komplizierte Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung entfällt. Ausnahme: Anleger mit einem Steuersatz unter 25 % können ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung vermerken. Sie bekommen dann die Differenz zwischen ihrem persönlichen Steuersatz und dem 25-prozentigen Steuerabzug vom Finanzamt erstattet.

Anleger, deren Einkommensteuersatz über 25 % liegt und die ihren Sparerfreibetrag bereits in der Vergangenheit ausgenutzt haben, erfahren im Bereich der Zinsanlagen eine echte Steuerersparnis. Denn den (Grenz)Steuersatz von 25 % erreichen Privatpersonen bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 15.000 EUR (Ledige) bzw. 30.000 EUR (Verheiratete).


 
12. Bleibt der Freistellungsauftrag erhalten?

Ja, siehe dazu bitte auch Frage 15. Allerdings gelten mit Einführung der Abgeltungsteuer neue Regeln. Jeder Anleger hat einen Sparerpauschbetrag von 801 EUR (Verheiratete 1.602 EUR). Kapitalerträge einschließlich realisierter Kursgewinne in dieser Höhe bleiben auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei. In dem Sparerpauschbetrag sind der frühere Sparerfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag zusammengefasst. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten, die über diesen Satz hinausgehen, bleiben steuerlich unwirksam. In Höhe des Sparerpauschbetrages kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu eingereicht werden.

 
13. Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung weiter geben?

Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

 
14. Gilt die Abgeltungsteuer auch für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf?

Nein. Hier bleibt es bei der heutigen Regelung. Danach ist ein Gewinn aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum individuellen Steuersatz. Anzugeben sind derartige Veräußerungsgewinne auch zukünftig in der Anlage SO.

 
15. Fallen auch Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen und Bausparverträge unter die Abgeltungsteuer?

Ja. Ab 2009 entfallen sämtliche Sonderregelungen, die es bisher ermöglicht haben, dass der Steuerabzug nicht vorgenommen werden musste.
So ist künftig auch für Bausparverträge
• mit einer Guthabenverzinsung von bis zu 1% (also auch Tarif FREIraum),
• mit Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage ermittelt wurde,
• mit Zinsgutschriften von bis zu 10 Euro
ein Freistellungsauftrag (vgl. Frage 12) erforderlich, damit die Zinsen steuerfrei gutgeschrieben werden können. Wenn Sie wissen möchten, ob bei Ihrem Freistellungsauftrag Anpassungsbedarf besteht, rufen Sie uns bitte an. Gern beraten wir Sie individuell.  
uid:103 / 15.09.2008 20:15:59 / 27142
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